Wie schaffe ich mir ein eigenes Wappen?

Ein Familienwappen zeugt von Interesse an der Herkunft des eigenen Geschlechts und an der Geschichte allgemein. Gerade in unserer pluralistischen Massengesellschaft sucht der einzelne nach Möglichkeiten, das Individuelle herauszuarbeiten.

Das zeitlos-plakative Familiensymbol eignet sich hervorragend dazu, künstlerisch umgesetzt dem eigenen Lebensraum eine persönliche Note zu verleihen. Eine farbige Wappenscheibe aus Glas oder eine Pergamenturkunde mit dem Familiensymbol stellen in jeder Wohnung einen Blickfang für den Besucher dar. Mit dem Familienwappen lässt sich außerdem wertvolles Besitztum unverwechselbar kennzeichnen. Die Verwendung in genealogischen Zusammenstellungen, auf Visitenkarten, als Firmensignet, auf Briefköpfen, als Exlibris, als Siegelring, in einer Familienchronik und auf Grabdenkmälern bietet sich überdies an.

Voraussetzung für all dies ist jedoch, dass der Wappenträger sich nicht mit fremden Federn schmückt und irgendein Wappen verwendet, sondern nur das rechtmäßige Familienwappen in einer gelungenen künstlerischen Ausfertigung zeigt.

Das Recht zur Führung desselben Familienwappens steht allen Nachkommen des Wappenstifters im direkten und ununterbrochenen Mannesstamm zu; seinen Töchtern, solange sie unverheiratet sind. Bei der Heirat übernimmt die Ehefrau das Wappen des Mannes bzw. seiner Vorfahren. Dies widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes oder dem neuen Namensrecht, da beide Rechtsnormen keine Vorkehrungen über Familienwappen treffen und damit das heraldische Gewohnheitsrecht seine Gültigkeit beibehält.

Der geforderte Abstammungsnachweis lässt sich nur durch seriöse genealogische Forschung erbringen. Hier verzahnen sich Genealogie und Heraldik. Auch wenn die Nachprüfung der Führungsberechtigung positiv ausgefallen ist, können dennoch Gründe vorliegen, die eine Änderung des Wappens selbst oder seiner aufgefundenen Originalzeichnung empfehlen.

So ist es durchaus denkbar, dass das Familienwappen anderen zum Verwechseln ähnlich sieht oder gleicht. Der Eindeutigkeit zuliebe sollten dann am Wappenmotiv leichte Korrekturen vorgenommen werden. Ein Beizeichen, eine andere Farbgebung oder ein anderes Oberwappen bieten sich hier an.

Andererseits kann die aufgefundene Wappenzeichnung zwar eindeutig ausgefallen sein, aber künstlerisch zu wünschen übrig lassen. Die Ansicht, dass ein Wappen nur in der ursprünglich gezeichneten Variante gültig ist, ist falsch. Jede grafische Umsetzung des Motivs, das die Wappenbeschreibung einhält, stellt eine zulässige Wappeninterpretation dar. Um es überspitzt zu formulieren: Nicht jeder Faltenwurf der Helmdecken besitzt eine eigene, tiefschürfende Bedeutung und ist unantastbar.

Zu einer Wappenbereinigung ist auch zu raten, wenn die verfügbare Wappenausführung in einem heraldischen Verfallsstil gehalten ist, bei dem etwa die Proportionen oder Farben unästhetisch wiedergegeben wurden. Selbstverständlich sollte für eine Modifizierung oder Neuzeichnung eines Familienwappens nur ein erfahrener Heraldiker herangezogen werden.

Am wahrscheinlichsten ist aber der Fall, dass man trotz aller Nachforschungen auf kein Wappen stößt, das der Interessent und seine Angehörigen rechtmäßig führen dürfen. Die Familie kann sich daraufhin aus eigenem Antrieb – der Jurist spricht von einem »einseitigen Rechtsakt” – ein Wappen zulegen. In Deutschland darf jede rechtsfähige Person ein Wappen »stiften«, ohne dass irgendeine staatliche Stelle dies zu genehmigen oder registrieren hätte. Der Wappenstifter sollte bei der Wahl des gemeinsamen Zeichens sorgfältig vorgehen, da ein Familienwappen später einmal nicht nach Belieben wie ein Firmenschild gewechselt werden kann und sollte.

Bei der Wappenstiftung ist unbedingt zu beachten, dass keine Rechte anderer verletzt werden, indem ungewollt ein bereits von einer anderen Familie gezeigtes Wappenbild angenommen wird; dies wird als Ausschließlichkeitsgrundsatz bezeichnet. Eine absolute Absicherung dagegen wird es nie geben. Das Risiko, die Rechte anderer zu verletzen, lässt sich aber gering halten, wenn bei der Wappenannahme kompetente Institutionen konsultiert werden, die über umfangreiches Vergleichsmaterial verfügen.

Wer sich unrechtmäßig das Wappen eines anderen zulegt, kann von diesem juristisch belangt werden. Im Umkehrschluss steht ein Familienwappen, wie der Name besagt, jedem Familienmitglied zur freien Verwendung zur Verfügung. Nur wenn anlässlich der Wappenannahme dagegen Vorkehrungen getroffen wurden, gelten Einschränkungen. Dies erscheint jedoch wenig sinnvoll, da das Symbol der Familie als Gesamtheit, nicht einer Einzelperson dienen soll.

Daher erweist es sich als sinnvoll, Familienmitglieder in die Wappenneuschaffung einzubeziehen. Mit Sicherheit wächst damit auch die Bereitschaft, sich mit dem gemeinsamen Zeichen zu identifizieren. Auch bei der Suche nach den geeigneten Symbolen wird ein größerer Kreis mehr Ideen finden als ein einzelner.

Prinzipiell gilt, dass das Recht zur Führung desselben Familienwappens allen Nachkommen des Wappenstifters im direkten und ununterbrochenen Mannesstamm »zur gesamten Hand«, vergleichbar einer Erbengemeinschaft, zusteht. Damit sind auch die direkten weiblichen Nachkommen eines Führungsberechtigten eingeschlossen, solange sie unverheiratet bleiben.

Eine obrigkeitsstaatliche Verleihung von Familienwappen erfolgt in Deutschland seit der Aufhebung der Monarchie im Jahr 1918/19 nicht mehr, im Gegensatz zu anderen, monarchisch organisierten Staaten.

 

Bitte behalten Sie immer im Auge, dass Sie ein FAMILIEN-Wappen schaffen möchten!

  • Seine Inhalte sollten idealerweise die Familiengeschichte und damit das Leben der Vorfahren berücksichtigen (z. B. Stammheimat und den Familiennamen).
  • Zugleich sollte die Symbolik auch noch für die Nachkommen aussagekräftig sein.
  • Ein Familienwappen soll NICHT den Charakter oder die individuellen Ansichten einer Einzelperson ausdrücken!
  • Es wäre daher ein großer Fehler, zu viele persönliche Elemente im Wappen aufzunehmen oder zu sehr auf individuelle Eigenschaften abzuheben!

Claus D. Bleisteiner
Gründungs- und
Ehrenpräsident

 

Größenverhältnisse bei einem Vollwappen

© Dieter Linder

 

Familienwappen Weidmann
(Reg.-Nr. 2363-10/06)

 

Familienwappen Kürner
(Reg.-Nr. 2391-10/07)

Familienwappen Krumm
(Reg.-Nr. 2413-08/08)

Familienwappen Stubenrauch
(Reg.-Nr. 2415-08/08)

 

Stand: 9. April 2021