Kriterien zur Beurteilung von Anmeldungen bei der Benutzung von staatlichen oder kommunalen Hoheitszeichen und von anderweitig geführten Privatwappen


A. Nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)* ist die unbefugte Benutzung von Wappen (§ 124 Absatz 1 Nr.1) oder Dienstflaggen (§ 124 Absatz 1 Nr.2) sowie von verwechselbar ähnlichen Hoheitszeichen (§ 124 Absatz 2) als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bedroht, ebenso die unbefugte Benutzung des Roten Kreuzes oder des Schweizer Wappens sowie verwechselbar ähnlicher Wahrzeichen und Bezeichnungen (§ 125).

Die Verfassungen und die Kommunalgesetze der Länder der Bundesrepublik Deutschland untersagen in gleicher Art die unbefugte Benutzung der Hoheitszeichen der Länder, von Kommunen und Kommunalverbänden oder von mit diesen verwechselbar ähnlichen Zeichen.

B. 1. Von der Eintragung in die Wappenrolle des Vereins »Der Wappen-Löwe« Heraldische Gesellschaft e. V. sind ausgeschlossen:

a) Staatswappen oder andere staatliche Hoheitszeichen sowie Wappen einer bestehenden deutschen Gemeinde, eines Gemeinde- oder sonstigen Kommunalverbandes, soweit die Befugnis zur Benutzung nicht nachgewiesen wird,

b) Wappen, die nachweislich bereits von einem anderen Geschlecht oder einer anderen juristischen Person geführt wurden oder gegenwärtig geführt werden,

c) Wappen, die Hoheitszeichen gemäß a) oder Privatwappen gemäß b) vollständig enthalten oder gegenüber den unter a) und b) genannten nur so geringfügig und unwesentlich abweichen, dass für den unvoreingenommenen Betrachter trotz dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechslung zu befürchten ist.

Eine solche Verwechslungsgefahr ist insbesondere dann zu besorgen, wenn die genannten geschützten Wappen in der Anmeldung einen wesentlichen und hervortretenden Bestandteil darstellen.

Der Nachweis über die Befugnis zur Benutzung sollte zugleich mit der Anmeldung vorgelegt werden. Der Nachweis bedarf der Schriftform.

d) Von diesen Grundsätzen kann nur ausnahmsweise und bei Einstimmigkeit sämtlicher Mitglieder des Wappengremiums abgewichen werden, soweit es nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.

2. Um die Verwechslungsgefahr auszuschließen, dürfte es in vielen Fällen ausreichen, die Farbkombination eines Wappens zu verändern, also beispielsweise die württembergische Hirschstange in Rot auf Silber darzustellen oder die bayerischen Rauten in der Kombination von Schwarz und Silber.

3. Erachtet das Wappengremium des Vereins, dass ein zur Eintragung angemeldetes Wappen den genannten Bestimmungen widerspricht, so hat es den Anmelder darauf hinzuweisen und ihm unter Fristsetzung zur Abstellung der Beanstandung Gelegenheit zu geben.

Verbleibt der Antragsteller dessen ungeachtet bei seinem Antrag, so ist dieser zurückzuweisen.

gez. Joe Schmöger, Juristischer Beisitzer des »Wappen-Löwen«, München 30. Januar 2012

 

* In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Zweiten Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I 2006 Nr. 66 S. 3416).