Häufig gestellte Fragen – FAQs
 

  1. Frage: »Ich suche das Wappen einer ganz bestimmten Familie. Wo kann ich das Wappen finden?«

    Antwort: »Grundsätzlich gilt, dass nicht jedem Familiennamen generell ein Wappen zugeordnet werden kann. Darüber hinaus bedeutet Namensgleichheit nicht automatisch Wappengleichheit! Nicht miteinander verwandte Familie namens Huber führen unterschiedliche Wappen, da es in der Wappenkunde nicht auf den Familiennamen, sondern die verwandtschaftliche Beziehung ankommt.

    Damit ein vorhandenes Familienwappen geführt werden kann, muss zunächst die direkte Abstammung zu dieser Familie, in der Regel in ununterbrochener männlicher Linie, nachgewiesen werden. Dies setzt seriöse genealogische Forschungen voraus.

    Die Suche nach einem eventuell existierenden Familienwappen ist jedoch oft zeit- und kostenaufwendig, außerdem nicht unbedingt erfolgreich. Als Alternative bietet sich die Stiftung (eigenständige Annahme) eines neuen Familienwappens mit anschließender Registrierung an. Kompetente Ansprechpartner dazu können Sie auf unserer Internetseite den Adressen von Heraldikern entnehmen.«


Ruhstorfer

 

  1. Frage: »Ich suche einen seriösen Heraldiker, der mir ein Familienwappen erstellt. Vielleicht können Sie mir hier jemanden nennen oder eine Empfehlung aussprechen?«

Antwort: »Erfahrene und seriöse Heraldiker können Sie in den Adressen von Heraldikern des >Wappen-Löwen< finden, die Ihnen bei der Stiftung eines Familienwappens gerne behilflich sein werden. Diese beantworten auch die Frage nach den entstehenden Kosten.«


Resch

 

  1. Frage: »Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn ich ein Wappen anfertigen lassen möchte?«

Antwort: »Die Kosten hängen von mehreren Faktoren ab, wie z. B. der Art der Ausfertigung (Computer-Farbausdruck oder Handmalerei, Tuschefarben oder Metallfarben mit echtem Blattgold, Karton oder Pergament oder Elefantenhaut, DIN A4 oder größer, zusätzliche schwarz-weiße Schraffurenzeichnung, Glasmalerei), Publikation in unserer Wappenrolle (in Farbe oder in Schwarz-Weiß), ein oder mehrere Vorentwürfe mit kostenloser Änderungsmöglichkeit usf.

Daher sollten Sie sich von einem guten Heraldiker (siehe Antwort zur Frage 2) beraten lassen und die Kostenfrage direkt mit diesem klären.«


Zirnberger

 

  1. Frage: »Kann die bei einer Wappenstiftung (Neuannahme) festgelegte und bereits veröffentlichte Führungsberechtigung später geändert werden?«

Antwort: »Da eine allgemein verbindliche Regel nicht existiert, hat die Mitgliederversammlung am 11. Oktober 2008 für die Wappenrolle des >Wappen-Löwen< beschlossen:

Der Kreis der Führungsberechtigten kann durch den Wappenstifter (bei mehreren: nur durch alle gemeinsam) zeitlebens zwar erweitert, nicht jedoch verkleinert werden. Nach dem Tod des Wappenstifters >gerinnt< die festgelegte Führungsberechtigung, wird unabänderlich. Bei Eheleuten wird die Führungsberechtigung nach dem Tod eines Ehepartners ebenfalls unabänderlich. Grundsätzlich sollte die Wahl des Kreises der führungsberechtigten Personen wohl überlegt und mit Bedacht erfolgen.«

Erläuterungen:

  • Für eine erweiternde Änderung einer einmal festgelegten Führungsberechtigung gilt also, dass der/die Wappenstifter noch lebt/leben und sämtliche aktuell Führungsberechtigte schriftlich zustimmen (jeder einzelne besitzt damit ein Vetorecht).
     
  • Als Erweiterung gelten auch die Streichung des Begriffs »ehelich« und eine Umstellung vom Mannesstamm auf den Namensstamm, sofern dadurch keinen bisher Berechtigten das Führungsrecht entzogen wird.
     
  • Adoptivkinder gelten als Ausnahme von der Forderung nach leiblicher Abkommenschaft automatisch als führungsberechtigt, wenn sie den entsprechenden Familiennamen angenommen haben.

Vilser

 

  Wappen ortsadeliger Familien,
Chorgewölbe der Ägidienkirche in Obergrasensee,
Lkr. Rottal-Inn

© Dieter Linder

  1. Frage: »Was ist die Europäische Wappensammlung

Antwort: »[Die] Europäische Wappensammlung [ist ein] imaginäres Wappenbuch, das von heraldischen Schwindelunternehmen als Quelle der von ihnen an gutgläubige Kunden verkauften Wappen angegeben wurde. […] Als Quelle wurde immer die in Wirklichkeit nicht existierende Europäische Wappensammlung, Band x, Seite y, angegeben. Verwendet wurde jedoch in den meisten Fällen das alte Siebmachersche Wappenbuch. So konnte es passieren, dass das Wappen eines adligen Geschlechtes, dessen Name zufällig mit dem des Bestellers gleich oder ähnlich war, noch einmal >verliehen< wurde. Viele der Nachkommen dieser eitlen Vorfahren hielten dann in gutem Glauben diese Produkte für ihr uraltes Familienwappen […] Alle diese Unternehmen setzten sich über den Grundsatz hinweg, dass niemand berechtigt ist, ein Familienwappen zu führen, das schon einmal eine andere Person oder Familie inne hatte.«

(Zitat aus Oswald, Gerd: Lexikon der Heraldik, Mannheim/Wien/Zürich 1984, S. 122)

 
  1. Frage: »Kann mein(e) nicht-eheliche(r) Lebenspartner(in) mein Wappen führen?«

Antwort: »Das Wappen folgt immer dem Namen, d. h. es setzt denselben Familiennamen voraus. Darauf begründet sich auch der Schutz des Familienwappens durch das Namensrecht, BGB §12.

Nach deutschem Recht gibt es keinen gemeinsamen Namen bei einer nicht-ehelichen Partnerschaft. Daher ist es für unverheiratete Paare nicht möglich, dasselbe Wappen zu führen.

Unser Verein ist jedoch in der Hinsicht liberal eingestellt, als er die Wappenführung auch in der weiblichen Stammlinie akzeptiert, sofern nach deutschem Recht der Geburtsname der Frau zum Ehenamen erklärt wurde. Wir folgen also der Namenslinie.

Auch die Wappenführung bei einem Doppelnamen eines Ehepartners wird akzeptiert, sofern ein Teil des Doppelnamens dem Namen des Wappenstifters entspricht.

(Bestätigt durch ein Gutachten unseres juristischen Beisitzers Herrn Joe A. Schmöger, Patentrichter i. R.)

 
  1. Frage: »Kann ich ein Wappen verschenken, z. B. zu einem Geburtstag oder einem Jubiläum?«

Antwort: »Nein, das geht nicht. Die Annahme (sogenannte Stiftung) eines Wappens stellt einen einseitigen Rechtsakt dar und muss vom Wappenstifter selbst ausgehen. Eine Stiftung durch Dritte (Fremdstiftung) entspricht nicht dem heraldischen Gewohnheitsrecht.

Außerdem sollte bedacht werden, dass der zu Überraschende möglicherweise andere Aspekte in seinem Wappen vereint hätte als der Schenkende.

Als Lösung bietet es sich an, dem Wappenstifter lediglich Vorschläge und Entwürfe für ein mögliches Wappen zuzueignen, sodass er selbst diese Idee aufgreifen und noch Einfluss auf die Wappengestaltung nehmen kann. Er kann anschließend die formale Wappenstiftung vornehmen.

 

 

Stand: 27. April 2015